ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilfabrik Alfred Tenzler GmbH (im Nachfolgenden TAT) gelten für sämtliche Lieferungen der TAT. Alle Angebote erfolgen auf Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, insbesondere auch Allgemeine Einkaufsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen widersprechen wir anderweitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits jetzt.“

2. AUFTRAGSERTEILUNG

Die Angebote der TAT sind freibleibend und unverbindlich. Sie können nur innerhalb der Angebotsfrist angenommen werden. Modifiziert der Kunde ein Angebot, kommt ein Vertrag nicht zustande. In diesem Fall besteht keine Lieferverpflichtung. Wir können dem Kunden aber ein neues Angebot unterbreiten, welches dessen unveränderter Annahme bedarf oder den Auftrag auf Basis der Modifikation des Kunden annehmen.

3. Preise

A) Die Preise verstehen sich für 1 kg ab Fabrik oder Lagerstelle der TAT. Das Gewicht wird bei Teilketten nach dem effektiven Gewicht berechnet; bei Web- und Schlichtketten in kg theoretisch errechnet. Dabei wird die Zahl (Stranglänge) für einfaches Garn mit 1.000 m, für gezwirntes Garn mit 970 m gerechnet.

B) Für gemusterte Ketten werden besondere Preiszuschläge erhoben, ebenso für Bestellungen  unter 500 kg. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

C) Die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung von TAT genannten Preise gelten nur für den konkreten Auftrag, nicht für etwaige Nachbestellungen, Auftragserweiterungen o.ä.

D) Versandkosten und Kosten für Spezialverpackung werden gesondert berechnet.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

A) Die Zahlung hat in Euro (€) zu erfolgen. Devisen werden gegen bankmäßige Abrechnung in Euro gut gebracht.

B) Die Rechnungen sind, soweit keine Vorauszahlung vereinbart wurde, spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig

C) Ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum tritt Verzug nach den gesetzlichen Grundlagen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB) ein.

D) Ist die Zahlung nicht bis spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum bei TAT eingegangen, ist diese berechtigt, von diesem Zeitpunkt an auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

E) Unabhängig von anderweitigen Bestimmungen des Kunden ist TAT berechtigt, Zahlungen zunächst auf bestehende ältere Schulden anzurechnen. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist TAT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

F) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge inkl. Verzugszinsen ist die TAT zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

G) Gegenüber sämtlichen Forderungen und Ansprüchen, die TAT aus der Geschäftsverbindung zusteht, kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt auch, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht. Ein Zurückbehaltungsrecht an ansonsten fälligen Rechnungs- und Zinsbeträgen kann nur geltend gemacht werden, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt nicht im Falle der Insolvenz des Kunden.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

A) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen,  die TAT aus Verkäufen und Lohnarbeiten aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, etc. zustehen, vorbehalten.

B) Sollte TAT im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechsel-Zahlung), so bleiben Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bestimmungen festgelegten Sonderformen (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt) bestehen, bis TAT aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

C) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit den Erfüllungen seiner Verpflichtungen TAT gegenüber nicht im Rückstand ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für TAT vorgenommen, ohne dass TAT hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt TAT das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.

D) Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an TAT ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent). Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.

E) TAT wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, der TAT auf Verlangen die Drittschuldner mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm TAT keine andere Anweisung gibt. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist TAT berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn TAT dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von TAT in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

F) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder abgetretener Forderungen zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung von TAT ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder Forderungen durch Dritte muss der Kunde TAT unverzüglich Anzeige machen.

6. LEIH-WARE

A) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen,  Web- und Teilkettbäume (TKB) von TAT bleiben deren Eigentum. Sie sind vom Kunden sofort nach Abweben frei Werk in sauberem Zustand und garnfrei zurückzugeben. Werden Bäume nicht innerhalb von drei Monaten ab Auslieferung oder in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so ist TAT berechtigt, folgende Entschädigungen je angefangenem Monat zu berechnen:
1. Normal – TKB (14 x 21)     €     200,00
2. Mammut – TKB (21 x 21)    €     600,00
3. Super-/Meter-Mammut-TKB/Webkettbaum  €  1.400,00
(30 x 21, 30 x 42)
4. Transportgestell für TKB    €     200,00
Zu den Beträgen kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

B) Dem Kunden bleibt der Nachweis eröffnet, dass TAT kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

C) Wünscht der Kunde die Webkette auf seine eigenen Kettbäume, so sind diese frei Werk bei TAT anzuliefern. Für die Eignung der Kettbäume ist der Kunde verantwortlich (siehe Punkt 11. Haftung).

7. LIEFERUNG, ABNAHMEPFLICHT

A) Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefert TAT die Ware ab Werk.

B) Vereinbarungen über Liefertermine und -fristen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Angabe von  „Ca.- Terminen“ setzt keinen Liefertermin oder keine Lieferfrist in Gange.

C) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn TAT berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht an der Ware Gebrauch macht und dies dem Kunden anzeigt.

D) TAT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

E) Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten oder sich aus dem übrigen Geschäftsablauf ergebenden Zeitpunkt, so steht TAT nach ihrer Wahl nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen das Recht zu, entweder Zahlung des Rechnungsbetrages für die Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 10 % des eingegangenen Auftragswertes, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

8. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG

A) In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist nach Ziffer 9 verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn dem Kunden nicht unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

B) Erfolgt die Lieferung bzw. Abnahme entsprechend den vorstehenden Absatz nicht rechtzeitig, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes schriftlich ankündigen.

C) Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird dem Kunden auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig im Sinne dieser Ziffer geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann der Kunde sofort vom Vertrag zurücktreten.

D) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

9. ROHGESPINSTE

Die von TAT verwendeten Rohgespinste entsprechen den jeweils vorliegenden Marktgegebenheiten; ob sie für den gedachten Zweck des Kunden verwendbar sind, muss der Kunde selbst entscheiden. Rohgarnmuster der verkauften Garne stehen dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung.

10. GEWÄHRLEISTUNG

A) Die Angaben von TAT über die Produkte erfolgen nach bestem Wissen, stellen aber keine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Ware begründen keine Gewährleistungsansprüche. Das gleiche gilt, wenn durch nichtsachgemäße Verarbeitung oder Behandlung der von TAT gelieferten Ware Mängel entstehen. Sofern TAT oder der Hersteller zur Bezeichnung des Auftrages oder bestellten Ware Nummern gebrauchen, können hieraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung der gekauften Ware hergeleitet werden.

B) Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware erhoben werden. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung TAT gegenüber schriftlich zu rügen.
Beanstandungen des Bruttogewichts müssen ebenfalls spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.
Jegliche Beanstandungen der gelieferten Ware können nach Eintreffen am Bestimmungsort nur gerügt werden, soweit mit der Verarbeitung der gelieferten Ware noch nicht begonnen ist. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die bei einer Überprüfung der Ware im üblichen Umfang nicht zu erkennen sind (versteckte Mängel). Solche Mängel sind unverzüglich durch den Kunden nach ihrem Erkennen gegenüber TAT schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt für die Gewährleistung die gesetzliche Regelung.

C) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware, die innerhalb einer für TAT und dem Kunden angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der geltend gemachten Reklamation zu erfolgen hat.

11. Haftung

TAT ist nicht verpflichtet, Web- oder Teilkettbäume des Kunden auf ihren Zustand oder ihre Eignung zu überprüfen. TAT übernimmt deshalb keine Haftung für hierauf beruhende Schäden oder Mängel.

12. LOHNARBEITEN

Für Lohnarbeiten der Textilfabrik Alfred Tenzler GmbH (TAT) gelten zusätzlich folgende Ergänzungen bzw. Änderungen:

A) Die Lohnsätze ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden bei Auftrags-annahme. Die Bearbeitung der zur Verfügung der TAT stehenden Garne kann erst nach Eingang der Genauen technischen Daten erfolgen. Aufträge werden schriftlich bestätigt. Der Kunde ist zur genauen Prüfung der Bestätigung verpflichtet. Bei abweichenden oder unrichtigen Daten muss die TAT unverzüglich schriftlich verständigt werden.

B) Eine restlose Aufarbeitung der gelieferten Mengen ist technisch nicht möglich. Reste werden auf Conen zurückgeliefert oder im Rahmen weiterer Aufträge des Kunden mit verwendet. Die entstandenen Kosten für Lagerhaltung, Verpackung, Versand, etc. werden in Rechnung gestellt.

C) Sicherungsrechte: Mit der Übergabe der zu veredelnden Garne bestellt der Kunde der TAT wegen deren gegenwärtigen Forderungen aus Verkäufen und Lohnarbeiten ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht der TAT bleibt unberührt. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen der TAT aus Veredelungsaufträgen um mehr als 10 % ist sie auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.

D) Gewährleistung: Es gelten die Regelungen über die Gewährleistung wie in Ziffer 10.

E) Die TAT zur Bearbeitung übergebenen Garne werden von TAT gegen keinerlei Gefahren, insbesondere nicht gegen Feuer- und/oder Wasserschäden sowie Diebstahl versichert. Der Kunde wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.

F) Haftungsausschluss: Die Haftung von TAT ist ausgeschlossen:

    1. für Verluste und Schäden, die durch die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte „Einheitsversicherung für Textilveredelungsware“ gedeckt werden können. Gleiches gilt für Schäden an Web- oder Teilkettbäumen des Kunden, soweit Verlust oder Schäden durch den Kunden versichert werden können.
    2. soweit nach Ziffer 9 oder 10, die für die Durchführung von Lohnarbeiten entsprechend gelten, die Haftung ausgeschlossen ist.
    3. für Schäden und Verluste, die auf die Qualität, Beschaffenheit, Eigenart etc. des Garnes, auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben bei der Auftragserteilung, auf ungeeignete bzw. schadhafte Kettbäume oder auf ungeeignete Behandlungsvorschriften bzw. Rezepturen des Kunden zurückzuführen sind und die TAT im Rahmen einer üblichen Untersuchung der zur Verfügung gestellten Waren nicht erkennen kann.

13. Versicherung

Die zur Bearbeitung übergebenen Garne / Waren im Lager der TAT und die Speditionslägern eingelagerte Ware muss durch die Geschäftsversicherung des Kunden gegen die Gefahren Feuer-, Einbruch, Diebstahl-, Vandalismus-, Leitungswasser-, Sturm und Hagel- sowie Elementarschäden versichert sein. Das Verwahrungsrisiko ist über uns nicht versichert. Jegliche Haftung für eingelagerte Ware scheidet für uns aus. Der Kunde wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.

14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT, FRISTEN

A) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag bzw. Auftrag über Lohnarbeiten und Gerichtsstand ist der Sitz von TAT. TAT ist auch berechtigt, das am Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

B) Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen von TAT zum Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

C) Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten der Teil 2 (technische Grundlagen) des deutschen Garnkontraktes in der Fassung vom 01.06.2016. Bei Widersprüchen innerhalb der genannten Bestimmungen gelten zunächst unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodann Teil 2 der genannten Regelungen.

D) Erklärungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Erklärung TAT innerhalb der Frist zugegangen ist.

E) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten oder gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck best möglichst erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

F) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.